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Vorabpauschale-Rechner

Berechnen Sie die jährliche Steuer auf Ihre ETFs und Fonds – mit Basiszins, Teilfreistellung, Freistellungsauftrag und Szenario-Vergleich. Interaktiv und grafisch aufbereitet.

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Ihre Angaben

%
%
Jahre
Vorabpauschale (steuerpflichtig) 0 € nach Teilfreistellung
Steuer auf Vorabpauschale 0 €
Basisertrag (vor Teilfreist.) 0 €
Effektive Steuerquote 0 %

Berechnungsweg Schritt für Schritt

1
Basisertrag Fondswert x Basiszins x 0,7 0 €
2
Deckelung (tatsächl. Gewinn) Min(Basisertrag, Wertsteigerung) 0 €
3
Vorabpauschale (brutto) gedeckelter Basisertrag - Ausschüttungen 0 €
4
Teilfreistellung 30 % steuerfrei (Aktienfonds) 0 €
5
Steuerpflichtige Vorabpauschale Vorabpauschale x (1 - Teilfreistellung) 0 €
6
Abzuführende Steuer x 26,375 % (Abgeltungsst. + Soli) 0 €

Steuer nach Fondstyp

Aktienfonds (30 %)
Mischfonds (15 %)
Rentenfonds (0 %)
Immobilienfonds (60 %)

Steuer-Aufgliederung

Steuerfrei (Teilfreist.)
Steuerpflichtig
Durch FSA gedeckt

Basiszins-Szenarien

Basiszins 0,5 %
Ihr Wert
Basiszins 4,0 %

Kumulative Steuerbelastung über die Jahre

Kum. Vorabpauschale-Steuer
Kum. Wertzuwachs
Fondswert

Jahresübersicht: Vorabpauschale

Jahr Fondswert Basisertrag Vorabp. (brutto) Teilfreist. Steuer Kum. Steuer

Die Vorabpauschale einfach erklärt

Die Vorabpauschale ist eine jährlich erhobene Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds und ETFs in Deutschland. Sie wurde 2018 mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführt und sorgt dafür, dass auch Anleger, die keine Ausschüttungen erhalten, jährlich einen kleinen Steuerbetrag auf fiktive Erträge zahlen. Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer – sie wird bei einem späteren Verkauf vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.

In der Praxis heißt das: Ihr Broker (z. B. Trade Republic, Scalable Capital, ING) bucht Anfang Januar automatisch die Steuer auf die Vorabpauschale von Ihrem Verrechnungskonto ab. Ist dort kein Guthaben vorhanden, werden Fondsanteile im Wert der Steuerschuld verkauft. Deshalb sollten Sie immer genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto haben.

Wie wird die Vorabpauschale berechnet?

Die Berechnung folgt einem klaren Stufenmodell, das unser Rechner Schritt für Schritt nachvollzieht:

  • Schritt 1 – Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7. Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und orientiert sich am risikolosen Marktzins. Für 2025 beträgt er 2,29 %. Der Faktor 0,7 reduziert den Basisertrag pauschal um 30 %.
  • Schritt 2 – Deckelung: Der Basisertrag wird auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Hat der Fonds weniger Gewinn erzielt als der Basisertrag vorsieht, zählt der geringere Wert. Bei negativer Rendite entfällt die Vorabpauschale komplett.
  • Schritt 3 – Vorabpauschale (brutto): Vom gedeckelten Basisertrag werden etwaige Ausschüttungen abgezogen. Bei thesaurierenden ETFs (kein Ausschüttung) ist die Vorabpauschale gleich dem gedeckelten Basisertrag.
  • Schritt 4 – Teilfreistellung: Je nach Fondstyp bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 0 % bei Rentenfonds, 60 % bei Immobilienfonds.
  • Schritt 5 – Besteuerung: Auf den steuerpflichtigen Teil fallen 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 % an. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich der Satz auf 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt).

Basiszins: Der entscheidende Faktor

Der Basiszins bestimmt maßgeblich die Höhe der Vorabpauschale. Er wird von der Deutschen Bundesbank jährlich am ersten Werktag des Jahres veröffentlicht und leitet sich aus der Zinsstrukturkurve ab. In den Niedrigzinsjahren 2020–2022 lag er bei 0 % oder negativ – es fiel keine Vorabpauschale an. Seit der Zinswende 2023 ist er deutlich gestiegen:

  • 2021: -0,45 % (keine Vorabpauschale)
  • 2022: -0,05 % (keine Vorabpauschale)
  • 2023: 2,55 %
  • 2024: 2,29 %
  • 2025: 2,29 % (Beispielwert)

Je höher der Basiszins, desto höher der fiktive Ertrag und damit die Steuer. Ein Basiszins von 0 % bedeutet: keine Vorabpauschale. Ein Basiszins von 3 % bei einem 100.000-€-Portfolio erzeugt einen Basisertrag von 2.100 € (100.000 x 0,03 x 0,7).

Teilfreistellung: Warum Aktienfonds günstiger besteuert werden

Die Teilfreistellung gleicht aus, dass Aktienfonds auf Fondsebene bereits Steuern im Ausland zahlen (z. B. Quellensteuer auf US-Dividenden). Deshalb werden 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil) sind es 15 %. Rentenfonds und Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung. Immobilienfonds profitieren mit 60 % (Inland) bzw. 80 % (Ausland) am stärksten.

Konkret bedeutet das: Ein Aktienfonds-Anleger zahlt auf eine Vorabpauschale von 1.000 € nur auf 700 € Steuern (30 % frei). Bei 26,375 % Steuersatz sind das 184,63 € statt 263,75 €. Die Teilfreistellung spart also rund 30 % der Steuerlast.

Freistellungsauftrag optimal nutzen

Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person (2.000 € für Ehepaare). Die Vorabpauschale wird zuerst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Erst wenn der Freibetrag erschöpft ist, fällt tatsächlich Steuer an. Bei einem Aktienfonds-Portfolio von 50.000 € und 2,29 % Basiszins beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale nach Teilfreistellung ca. 561 € – vollständig durch den Freibetrag gedeckt. Erst bei höheren Depotgrößen wird die Vorabpauschale zum relevanten Kostenfaktor.

Was Anleger jetzt tun sollten

  • Verrechnungskonto prüfen: Stellen Sie sicher, dass Anfang Januar genug Guthaben vorhanden ist, damit keine Anteile verkauft werden müssen.
  • Freistellungsauftrag einrichten: Nutzen Sie die vollen 1.000 € (bzw. 2.000 € als Paar). Verteilen Sie den Betrag sinnvoll auf Ihre Depots.
  • Nicht überreagieren: Die Vorabpauschale ist ein kleiner Betrag im Vergleich zum langfristigen Vermögenszuwachs. Sie wird beim Verkauf angerechnet – Sie zahlen insgesamt nicht mehr Steuern.
  • Fondstyp bewusst wählen: Aktienfonds (30 % Teilfreistellung) sind steuerlich deutlich günstiger als Rentenfonds. Ein weiterer Grund für breit gestreute Aktien-ETFs.

Häufig gestellte Fragen

Alles Wichtige zur Vorabpauschale, Teilfreistellung und ETF-Besteuerung.

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine jährliche Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds und ETFs. Sie besteuert einen fiktiven Ertrag (den Basisertrag), um sicherzustellen, dass auch bei Fonds ohne Ausschüttung jährlich Steuern gezahlt werden. Seit 2018 gilt sie einheitlich für alle Investmentfonds in Deutschland. Wichtig: Sie ist keine Zusatzsteuer, sondern wird beim Verkauf vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.

Wann fällt keine Vorabpauschale an?

In drei Fällen entfällt die Vorabpauschale: 1) Der Basiszins ist null oder negativ (wie 2020–2022). 2) Der Fonds hat im Kalenderjahr an Wert verloren (negative Rendite). 3) Bei ausschüttenden Fonds, wenn die Ausschüttungen den Basisertrag bereits übersteigen. In diesen Situationen beträgt die Vorabpauschale exakt 0 € und es wird keine Steuer abgeführt.

Wo finde ich den aktuellen Basiszins?

Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den Basiszins jedes Jahr am ersten Werktag des Jahres. Sie finden ihn auf der Website der Bundesbank unter „Basiszins gemäß § 18 Abs. 4 InvStG". Für 2024 beträgt er 2,29 %. Ihr Broker nutzt diesen Wert automatisch für die Berechnung der Vorabpauschale. Sie müssen den Basiszins nicht selbst melden.

Was ist die Teilfreistellung und warum gibt es sie?

Die Teilfreistellung kompensiert Steuern, die bereits auf Fondsebene gezahlt wurden (z. B. Quellensteuern im Ausland). Aktienfonds (mindestens 51 % Aktienanteil) erhalten 30 % Freistellung, Mischfonds (mind. 25 %) 15 %, Immobilienfonds 60/80 %, Rentenfonds 0 %. Die Freistellung gilt für alle Ertragsarten: Vorabpauschale, Ausschüttungen und Veräußerungsgewinne. Sie müssen dafür nichts tun – Ihr Broker wendet die Teilfreistellung automatisch an.

Wird die Vorabpauschale bei Verkauf doppelt besteuert?

Nein. Die gezahlte Vorabpauschale wird beim Verkauf vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Ihr Broker führt darüber Buch. Der steuerliche Anschaffungswert wird um die bereits versteuerten Vorabpauschalen erhöht, sodass der zu versteuernde Gewinn beim Verkauf entsprechend niedrig ausfällt. Es handelt sich also um eine Steuerzahlungs-Vorverlagerung, nicht um eine Doppelbesteuerung.

Was passiert, wenn mein Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Wenn Anfang Januar nicht genug Geld auf dem Verrechnungskonto liegt, versucht der Broker zunächst, den Betrag vom verknüpften Girokonto einzuziehen. Gelingt das nicht, verkauft er Fondsanteile im Wert der Steuerschuld. Das ist ungünstig, weil dadurch zusätzlich Veräußerungsgewinne entstehen können. Lösung: Halten Sie stets ein kleines Guthaben auf dem Verrechnungskonto – unser Rechner zeigt Ihnen den erwarteten Betrag.

Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?

Grundsätzlich ja, aber in der Praxis oft nicht. Bei ausschüttenden Fonds werden die Ausschüttungen vom Basisertrag abgezogen. Übersteigen die Ausschüttungen den Basisertrag – was bei vielen Dividenden-ETFs der Fall ist – beträgt die Vorabpauschale 0 €. Die Ausschüttungen werden dann regulär besteuert. In der Regel ist die Vorabpauschale daher primär für thesaurierende ETFs relevant.

Lohnt sich ein thesaurierender ETF trotz Vorabpauschale?

Ja, eindeutig. Der Steuerstundungseffekt bei thesaurierenden ETFs überwiegt die geringe jährliche Vorabpauschale bei Weitem. Die Vorabpauschale besteuert nur einen fiktiven Mindestertrag (Basiszins x 0,7), nicht den tatsächlichen Zuwachs. Bei einem ETF mit 8 % Rendite und 2,29 % Basiszins werden effektiv nur ca. 1,6 % besteuert – die restlichen 6,4 % arbeiten weiterhin steuerfrei für Sie. Langfristig ist der thesaurierende ETF fast immer die steuereffizientere Wahl.

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