Die Vorabpauschale ist eine jährlich erhobene Mindestbesteuerung auf thesaurierende Fonds und ETFs in Deutschland. Sie wurde 2018 mit dem Investmentsteuerreformgesetz eingeführt und sorgt dafür, dass auch Anleger, die keine Ausschüttungen erhalten, jährlich einen kleinen Steuerbetrag auf fiktive Erträge zahlen. Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer – sie wird bei einem späteren Verkauf vollständig auf den Veräußerungsgewinn angerechnet.
In der Praxis heißt das: Ihr Broker (z. B. Trade Republic, Scalable Capital, ING) bucht Anfang Januar automatisch die Steuer auf die Vorabpauschale von Ihrem Verrechnungskonto ab. Ist dort kein Guthaben vorhanden, werden Fondsanteile im Wert der Steuerschuld verkauft. Deshalb sollten Sie immer genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto haben.
Wie wird die Vorabpauschale berechnet?
Die Berechnung folgt einem klaren Stufenmodell, das unser Rechner Schritt für Schritt nachvollzieht:
- Schritt 1 – Basisertrag: Fondswert zu Jahresbeginn x Basiszins x 0,7. Der Basiszins wird jährlich von der Bundesbank festgelegt und orientiert sich am risikolosen Marktzins. Für 2025 beträgt er 2,29 %. Der Faktor 0,7 reduziert den Basisertrag pauschal um 30 %.
- Schritt 2 – Deckelung: Der Basisertrag wird auf die tatsächliche Wertsteigerung des Fonds im Kalenderjahr begrenzt. Hat der Fonds weniger Gewinn erzielt als der Basisertrag vorsieht, zählt der geringere Wert. Bei negativer Rendite entfällt die Vorabpauschale komplett.
- Schritt 3 – Vorabpauschale (brutto): Vom gedeckelten Basisertrag werden etwaige Ausschüttungen abgezogen. Bei thesaurierenden ETFs (kein Ausschüttung) ist die Vorabpauschale gleich dem gedeckelten Basisertrag.
- Schritt 4 – Teilfreistellung: Je nach Fondstyp bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei: 30 % bei Aktienfonds, 15 % bei Mischfonds, 0 % bei Rentenfonds, 60 % bei Immobilienfonds.
- Schritt 5 – Besteuerung: Auf den steuerpflichtigen Teil fallen 25 % Abgeltungssteuer plus 5,5 % Solidaritätszuschlag = 26,375 % an. Bei Kirchensteuerpflicht erhöht sich der Satz auf 27,82 % (8 % KiSt) bzw. 27,99 % (9 % KiSt).
Basiszins: Der entscheidende Faktor
Der Basiszins bestimmt maßgeblich die Höhe der Vorabpauschale. Er wird von der Deutschen Bundesbank jährlich am ersten Werktag des Jahres veröffentlicht und leitet sich aus der Zinsstrukturkurve ab. In den Niedrigzinsjahren 2020–2022 lag er bei 0 % oder negativ – es fiel keine Vorabpauschale an. Seit der Zinswende 2023 ist er deutlich gestiegen:
- 2021: -0,45 % (keine Vorabpauschale)
- 2022: -0,05 % (keine Vorabpauschale)
- 2023: 2,55 %
- 2024: 2,29 %
- 2025: 2,29 % (Beispielwert)
Je höher der Basiszins, desto höher der fiktive Ertrag und damit die Steuer. Ein Basiszins von 0 % bedeutet: keine Vorabpauschale. Ein Basiszins von 3 % bei einem 100.000-€-Portfolio erzeugt einen Basisertrag von 2.100 € (100.000 x 0,03 x 0,7).
Teilfreistellung: Warum Aktienfonds günstiger besteuert werden
Die Teilfreistellung gleicht aus, dass Aktienfonds auf Fondsebene bereits Steuern im Ausland zahlen (z. B. Quellensteuer auf US-Dividenden). Deshalb werden 30 % der Erträge steuerfrei gestellt. Bei Mischfonds (mindestens 25 % Aktienanteil) sind es 15 %. Rentenfonds und Geldmarktfonds erhalten keine Teilfreistellung. Immobilienfonds profitieren mit 60 % (Inland) bzw. 80 % (Ausland) am stärksten.
Konkret bedeutet das: Ein Aktienfonds-Anleger zahlt auf eine Vorabpauschale von 1.000 € nur auf 700 € Steuern (30 % frei). Bei 26,375 % Steuersatz sind das 184,63 € statt 263,75 €. Die Teilfreistellung spart also rund 30 % der Steuerlast.
Freistellungsauftrag optimal nutzen
Der Sparerpauschbetrag beträgt 1.000 € pro Person (2.000 € für Ehepaare). Die Vorabpauschale wird zuerst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet. Erst wenn der Freibetrag erschöpft ist, fällt tatsächlich Steuer an. Bei einem Aktienfonds-Portfolio von 50.000 € und 2,29 % Basiszins beträgt die steuerpflichtige Vorabpauschale nach Teilfreistellung ca. 561 € – vollständig durch den Freibetrag gedeckt. Erst bei höheren Depotgrößen wird die Vorabpauschale zum relevanten Kostenfaktor.
Was Anleger jetzt tun sollten
- Verrechnungskonto prüfen: Stellen Sie sicher, dass Anfang Januar genug Guthaben vorhanden ist, damit keine Anteile verkauft werden müssen.
- Freistellungsauftrag einrichten: Nutzen Sie die vollen 1.000 € (bzw. 2.000 € als Paar). Verteilen Sie den Betrag sinnvoll auf Ihre Depots.
- Nicht überreagieren: Die Vorabpauschale ist ein kleiner Betrag im Vergleich zum langfristigen Vermögenszuwachs. Sie wird beim Verkauf angerechnet – Sie zahlen insgesamt nicht mehr Steuern.
- Fondstyp bewusst wählen: Aktienfonds (30 % Teilfreistellung) sind steuerlich deutlich günstiger als Rentenfonds. Ein weiterer Grund für breit gestreute Aktien-ETFs.