Die zumutbare Belastung ist eine Selbstbeteiligungsgrenze im deutschen Steuerrecht, die in § 33 EStG geregelt ist. Sie bestimmt, welchen Anteil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen Sie selbst tragen müssen, bevor das Finanzamt die Kosten steuermindernd berücksichtigt. Erst die Ausgaben, die über der zumutbaren Belastung liegen, senken Ihr zu versteuerndes Einkommen – und damit Ihre Steuerlast.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Kosten, die den meisten Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage nicht entstehen: Krankheitskosten (Zahnarzt, Brille, Kur, Medikamente mit Rezept), Pflegekosten für Angehörige, Beerdigungskosten, Scheidungskosten (Prozesskosten), Behinderungsbedingte Aufwendungen und bestimmte Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen.
Das BFH-Stufenmodell seit 2017
Seit dem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung nicht mehr pauschal auf das gesamte Einkommen angewendet, sondern nach dem sogenannten Stufenmodell berechnet. Das bedeutet: Jede Einkommensstufe wird separat mit ihrem eigenen Prozentsatz berechnet – ähnlich wie bei der progressiven Einkommensteuer.
Die drei Stufen und ihre Prozentsätze im Überblick:
- Stufe 1 (bis 15.340 €): 5 % (ledig, ohne Kinder), 4 % (verheiratet, ohne Kinder), 2 % (1–2 Kinder), 1 % (3+ Kinder bei Ledigen) bzw. 1 % (3+ Kinder bei Verheirateten)
- Stufe 2 (15.340 – 51.130 €): 6 % (ledig, ohne Kinder), 5 % (verheiratet, ohne Kinder), 3 % (1–2 Kinder), 1 % (3+ Kinder)
- Stufe 3 (über 51.130 €): 7 % (ledig, ohne Kinder), 6 % (verheiratet, ohne Kinder), 4 % (1–2 Kinder), 2 % (3+ Kinder)
Das Stufenmodell ist für Steuerzahler immer günstiger als die alte Pauschalberechnung, weil der höhere Prozentsatz nur auf den Einkommensteil angewendet wird, der über der jeweiligen Grenze liegt. Bei einem Einkommen von 60.000 € werden also nicht 7 % auf die vollen 60.000 € gerechnet, sondern 5 % auf die ersten 15.340 €, 6 % auf die nächsten 35.790 € und 7 % nur auf die verbleibenden 8.870 €.
Welche Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?
Das Finanzamt erkennt grundsätzlich Kosten an, die zwangsläufig entstehen – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sind. Die häufigsten Kategorien:
- Krankheitskosten: Arzt- und Zahnarztkosten, Brillen und Kontaktlinsen, verschreibungspflichtige Medikamente, Kur- und Reha-Kosten, Heilpraktikerbehandlungen (mit amtsärztlichem Attest), Fahrtkosten zu Behandlungen (0,30 €/km)
- Pflegekosten: Kosten für die häusliche Pflege oder Heimunterbringung eines Angehörigen, abzüglich etwaiger Erstattungen durch Pflegeversicherung
- Behinderungsbedingte Aufwendungen: Umbaukosten für barrierefreies Wohnen, besondere Hilfsmittel, Fahrtmehrkosten (alternativ: Behinderten-Pauschbetrag)
- Beerdigungskosten: Bis zur Höhe des Nachlasses steuerfrei; darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar (üblich: 7.500–10.000 €)
- Unterhalt: Zahlungen an bedürftige Angehörige bis max. 11.784 € pro Jahr (§ 33a EStG, eigene Regelung)
Rechenbeispiel: So funktioniert das Stufenmodell
Angenommen, Sie sind ledig, haben keine Kinder und Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 €. Ihre Krankheitskosten belaufen sich auf 4.000 €.
- Stufe 1: 15.340 € x 5 % = 767 €
- Stufe 2: (50.000 – 15.340) = 34.660 € x 6 % = 2.079,60 €
- Stufe 3: 0 € (Einkommen liegt unter 51.130 €)
- Summe: 767 + 2.079,60 = 2.846,60 € zumutbare Belastung
Von Ihren 4.000 € Krankheitskosten sind also 4.000 – 2.846,60 = 1.153,40 € steuerlich absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % ergibt das eine Steuerersparnis von rund 404 €.
Tipps zur Optimierung
- Kosten bündeln: Planen Sie größere medizinische Ausgaben (Zahnersatz, Brille) in einem Kalenderjahr, um die Schwelle sicher zu überschreiten.
- Belege sammeln: Sammeln Sie konsequent alle Belege – auch Fahrtkosten zu Ärzten, Zuzahlungen und Rezeptgebühren addieren sich.
- Ehegattensplitting nutzen: Bei Zusammenveranlagung sinkt der Prozentsatz und damit die zumutbare Belastung.
- Kinder berücksichtigen: Durch Kinder sinkt die zumutbare Belastung deutlich – auch Kindergeld-berechtigte Kinder zählen.
- Behinderten-Pauschbetrag prüfen: Ab GdB 20 gibt es einen Pauschbetrag (384–7.400 €), der ohne Einzelnachweis gilt. Vergleichen Sie, ob Einzelnachweis oder Pauschbetrag günstiger ist.
Häufige Fehler vermeiden
Viele Steuerpflichtige verschenken bares Geld, weil sie außergewöhnliche Belastungen gar nicht erst angeben – in der Annahme, dass die Kosten die zumutbare Belastung nicht erreichen. Unser Rechner zeigt Ihnen vorab, ob sich die Angabe lohnt. Auch kleine Beträge sollten Sie eintragen: Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Schwelle erreicht wird, und gewährt den Abzug gegebenenfalls anteilig. Denken Sie auch daran, dass erstattete Kosten (z. B. durch die Krankenkasse) abgezogen werden müssen – nur die tatsächliche Eigenbelastung zählt.