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Zumutbare Belastung Rechner

Berechnen Sie Ihre zumutbare Belastung nach dem BFH-Stufenmodell (§ 33 EStG). So sehen Sie genau, ab wann Ihre außergewöhnlichen Belastungen steuerlich absetzbar sind.

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Ihre Angaben

%
Zumutbare Belastung 0 € nach BFH-Stufenmodell
Abzugsfähiger Betrag 0 €
Steuerersparnis (geschätzt) 0 €
Effektiver Eigenanteil 0 %

Berechnungsweg Schritt für Schritt

1
Stufe 1: bis 15.340 € 15.340 € x Prozentsatz 0 €
2
Stufe 2: 15.340 – 51.130 € Betrag x Prozentsatz 0 €
3
Stufe 3: über 51.130 € Betrag x Prozentsatz 0 €
4
Zumutbare Belastung (gesamt) Summe Stufe 1 + 2 + 3 0 €
5
Abzugsfähiger Betrag Außergew. Belastungen - Zumutbare Belastung 0 €
6
Steuerersparnis Abzugsfähig x Grenzsteuersatz 0 €

Vergleich nach Familienstand

Ledig, keine Kinder
Ledig, 2 Kinder
Verheiratet, keine Kinder
Verheiratet, 2 Kinder

Kostenaufteilung

Zumutbare Belastung
Abzugsfähig

Stufenanteile

Stufe 1 (bis 15.340 €)
Stufe 2 (15.340–51.130 €)
Stufe 3 (ab 51.130 €)

Zumutbare Belastung nach Einkommen

Zumutbare Belastung
Abzugsfähiger Betrag

Zumutbare Belastung nach Einkommensklassen

Einkommen Zumutbare Bel. Abzugsfähig Steuerersparnis in % des Einkommens

Die zumutbare Belastung einfach erklärt

Die zumutbare Belastung ist eine Selbstbeteiligungsgrenze im deutschen Steuerrecht, die in § 33 EStG geregelt ist. Sie bestimmt, welchen Anteil Ihrer außergewöhnlichen Belastungen Sie selbst tragen müssen, bevor das Finanzamt die Kosten steuermindernd berücksichtigt. Erst die Ausgaben, die über der zumutbaren Belastung liegen, senken Ihr zu versteuerndes Einkommen – und damit Ihre Steuerlast.

Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen Kosten, die den meisten Steuerpflichtigen in vergleichbarer Lage nicht entstehen: Krankheitskosten (Zahnarzt, Brille, Kur, Medikamente mit Rezept), Pflegekosten für Angehörige, Beerdigungskosten, Scheidungskosten (Prozesskosten), Behinderungsbedingte Aufwendungen und bestimmte Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen.

Das BFH-Stufenmodell seit 2017

Seit dem wegweisenden Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Januar 2017 (Az. VI R 75/14) wird die zumutbare Belastung nicht mehr pauschal auf das gesamte Einkommen angewendet, sondern nach dem sogenannten Stufenmodell berechnet. Das bedeutet: Jede Einkommensstufe wird separat mit ihrem eigenen Prozentsatz berechnet – ähnlich wie bei der progressiven Einkommensteuer.

Die drei Stufen und ihre Prozentsätze im Überblick:

  • Stufe 1 (bis 15.340 €): 5 % (ledig, ohne Kinder), 4 % (verheiratet, ohne Kinder), 2 % (1–2 Kinder), 1 % (3+ Kinder bei Ledigen) bzw. 1 % (3+ Kinder bei Verheirateten)
  • Stufe 2 (15.340 – 51.130 €): 6 % (ledig, ohne Kinder), 5 % (verheiratet, ohne Kinder), 3 % (1–2 Kinder), 1 % (3+ Kinder)
  • Stufe 3 (über 51.130 €): 7 % (ledig, ohne Kinder), 6 % (verheiratet, ohne Kinder), 4 % (1–2 Kinder), 2 % (3+ Kinder)

Das Stufenmodell ist für Steuerzahler immer günstiger als die alte Pauschalberechnung, weil der höhere Prozentsatz nur auf den Einkommensteil angewendet wird, der über der jeweiligen Grenze liegt. Bei einem Einkommen von 60.000 € werden also nicht 7 % auf die vollen 60.000 € gerechnet, sondern 5 % auf die ersten 15.340 €, 6 % auf die nächsten 35.790 € und 7 % nur auf die verbleibenden 8.870 €.

Welche Kosten zählen als außergewöhnliche Belastungen?

Das Finanzamt erkennt grundsätzlich Kosten an, die zwangsläufig entstehen – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sind. Die häufigsten Kategorien:

  • Krankheitskosten: Arzt- und Zahnarztkosten, Brillen und Kontaktlinsen, verschreibungspflichtige Medikamente, Kur- und Reha-Kosten, Heilpraktikerbehandlungen (mit amtsärztlichem Attest), Fahrtkosten zu Behandlungen (0,30 €/km)
  • Pflegekosten: Kosten für die häusliche Pflege oder Heimunterbringung eines Angehörigen, abzüglich etwaiger Erstattungen durch Pflegeversicherung
  • Behinderungsbedingte Aufwendungen: Umbaukosten für barrierefreies Wohnen, besondere Hilfsmittel, Fahrtmehrkosten (alternativ: Behinderten-Pauschbetrag)
  • Beerdigungskosten: Bis zur Höhe des Nachlasses steuerfrei; darüber hinaus als außergewöhnliche Belastung absetzbar (üblich: 7.500–10.000 €)
  • Unterhalt: Zahlungen an bedürftige Angehörige bis max. 11.784 € pro Jahr (§ 33a EStG, eigene Regelung)

Rechenbeispiel: So funktioniert das Stufenmodell

Angenommen, Sie sind ledig, haben keine Kinder und Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 €. Ihre Krankheitskosten belaufen sich auf 4.000 €.

  • Stufe 1: 15.340 € x 5 % = 767 €
  • Stufe 2: (50.000 – 15.340) = 34.660 € x 6 % = 2.079,60 €
  • Stufe 3: 0 € (Einkommen liegt unter 51.130 €)
  • Summe: 767 + 2.079,60 = 2.846,60 € zumutbare Belastung

Von Ihren 4.000 € Krankheitskosten sind also 4.000 – 2.846,60 = 1.153,40 € steuerlich absetzbar. Bei einem Grenzsteuersatz von 35 % ergibt das eine Steuerersparnis von rund 404 €.

Tipps zur Optimierung

  • Kosten bündeln: Planen Sie größere medizinische Ausgaben (Zahnersatz, Brille) in einem Kalenderjahr, um die Schwelle sicher zu überschreiten.
  • Belege sammeln: Sammeln Sie konsequent alle Belege – auch Fahrtkosten zu Ärzten, Zuzahlungen und Rezeptgebühren addieren sich.
  • Ehegattensplitting nutzen: Bei Zusammenveranlagung sinkt der Prozentsatz und damit die zumutbare Belastung.
  • Kinder berücksichtigen: Durch Kinder sinkt die zumutbare Belastung deutlich – auch Kindergeld-berechtigte Kinder zählen.
  • Behinderten-Pauschbetrag prüfen: Ab GdB 20 gibt es einen Pauschbetrag (384–7.400 €), der ohne Einzelnachweis gilt. Vergleichen Sie, ob Einzelnachweis oder Pauschbetrag günstiger ist.

Häufige Fehler vermeiden

Viele Steuerpflichtige verschenken bares Geld, weil sie außergewöhnliche Belastungen gar nicht erst angeben – in der Annahme, dass die Kosten die zumutbare Belastung nicht erreichen. Unser Rechner zeigt Ihnen vorab, ob sich die Angabe lohnt. Auch kleine Beträge sollten Sie eintragen: Das Finanzamt prüft automatisch, ob die Schwelle erreicht wird, und gewährt den Abzug gegebenenfalls anteilig. Denken Sie auch daran, dass erstattete Kosten (z. B. durch die Krankenkasse) abgezogen werden müssen – nur die tatsächliche Eigenbelastung zählt.

Häufig gestellte Fragen

Alles Wichtige zur zumutbaren Belastung, zum Stufenmodell und Ihren Steuersparmöglichkeiten.

Was genau ist die zumutbare Belastung?

Die zumutbare Belastung ist der Eigenanteil, den Sie bei außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen müssen, bevor der Staat die Kosten steuerlich anerkennt. Sie wird als Prozentsatz Ihres Gesamtbetrags der Einkünfte berechnet und hängt von Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder ab. Geregelt ist sie in § 33 Abs. 3 EStG. Nur die Kosten, die über Ihrer persönlichen zumutbaren Belastung liegen, mindern Ihre Steuerlast.

Was ist das Stufenmodell und warum ist es besser?

Bis 2017 wurde der Prozentsatz der höchsten erreichten Stufe auf das gesamte Einkommen angewendet. Seit dem BFH-Urteil von 2017 gilt das Stufenmodell: Jede Einkommensstufe wird separat berechnet. Das ist immer günstiger, da der höhere Prozentsatz nur auf den Teil des Einkommens angewandt wird, der tatsächlich in diese Stufe fällt – ähnlich wie bei der progressiven Einkommensteuer. Die Finanzverwaltung wendet das Stufenmodell seit 2017 automatisch an.

Welche Kosten gelten als außergewöhnliche Belastungen?

Typische außergewöhnliche Belastungen sind: Krankheitskosten (Arzt, Zahnarzt, Medikamente, Brille, Kur), Pflegekosten für Angehörige, Beerdigungskosten, Scheidungskosten (Gerichts- und Anwaltskosten), behinderungsbedingte Kosten und Wiederbeschaffungskosten nach Naturkatastrophen. Die Kosten müssen zwangsläufig sein – also aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar. Kosmetische Eingriffe oder Wellnessbehandlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

Wie berechne ich meinen Gesamtbetrag der Einkünfte?

Der Gesamtbetrag der Einkünfte ist nicht identisch mit dem Bruttoeinkommen. Er ergibt sich aus der Summe aller Einkünfte (Gehalt, Mieteinnahmen, Kapitalerträge, etc.) abzüglich des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (1.230 €) oder tatsächlicher Werbungskosten, sowie Altersentlastungsbetrag und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Sie finden diesen Wert in Zeile 22 Ihres letzten Steuerbescheids oder berechnen ihn vorab mit unserem Brutto-Netto-Rechner.

Lohnt es sich, Kosten zu bündeln?

Ja, unbedingt. Da nur Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung absetzbar sind, profitieren Sie davon, planbare Ausgaben in einem Kalenderjahr zu konzentrieren. Beispiel: Wenn Ihre zumutbare Belastung 2.500 € beträgt, bringen Ihnen 2.000 € Krankheitskosten gar nichts. Verschieben Sie die neue Brille (800 €) und den Zahnersatz (2.000 €) ins gleiche Jahr, kommen Sie auf 4.800 € – davon sind 2.300 € absetzbar.

Werden erstattete Kosten berücksichtigt?

Ja. Sie dürfen nur die tatsächlich selbst getragenen Kosten ansetzen. Erstattungen durch die Krankenkasse, Beihilfestelle oder private Versicherung müssen abgezogen werden. Beispiel: Eine Zahnbehandlung kostet 3.000 €, die Krankenkasse erstattet 1.200 €. Absetzbar sind nur die verbleibenden 1.800 €. Bei Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung (z. B. 10 € Praxisgebühr war bis 2013 üblich, Rezeptgebühren) ist der Eigenanteil jedoch voll ansetzbar.

Welche Kinder werden bei der Berechnung berücksichtigt?

Berücksichtigt werden alle Kinder, für die Sie im Veranlagungsjahr Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag erhalten haben. Das umfasst minderjährige Kinder sowie volljährige Kinder in Ausbildung bis 25 Jahre. Adoptiv- und Pflegekinder zählen ebenfalls. Die Anzahl der Kinder wirkt sich stark auf die zumutbare Belastung aus: Bei 3+ Kindern beträgt der Prozentsatz nur noch 1–2 % statt 4–7 %.

Gibt es einen Unterschied zwischen § 33 und § 33a EStG?

Ja. § 33 EStG regelt die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen (Krankheit, Pflege, Beerdigung) mit zumutbarer Belastung. § 33a EStG regelt hingegen Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige und Ausbildungskosten für auswärts untergebrachte Kinder – hier gibt es feste Höchstbeträge (11.784 € bzw. 1.200 € pro Jahr), aber keine zumutbare Belastung. Die Beträge nach § 33a werden also ab dem ersten Euro berücksichtigt.

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